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Gesetz über die Familienzulagen (857.1)

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Gesetz über die Familienzulagen (857.1)

Gesetz über die Familienzulagen

Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) vom 29. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 1 ) , gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Inhalt 1 Das Gesetz regelt: a. den Geltungsbereich; b. die Arten und Höhe der Leistungen; c. die Zuständigkeiten und Organisation; d. die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich. 2. Unterstellung

Art. 2

Anwendbare Familienzulagenordnung 1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Obwalden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. 1) SR 836.2 GDB 101.0 OGS 2008, 43
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