Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer (818.3)
Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer (818.3)
Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer
Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979 (Stand 1. August 2007) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung 1 ) , gestützt auf Artikel 24 und 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Gesetz:
Art. 1
Hundehaltung 1 Hunde sind so zu halten, dass der Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichen und privaten Anlagen gewährleistet ist. 2 Die Hundhalter haben ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder durch unzumutbares Gebell oder auf andere Weise belästigen, und so zu warten, dass sie keine Anlagen, wie Trottoirs, Geh- und Wanderwege, fremde Gärten, Parkanlagen, Kinder spielplätze sowie landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetations zeit, verunreinigen. 3 Die Einwohnergemeinderäte können durch Verordnung weitergehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere über die Hy giene, Wartung, Beaufsichtigung und Betretverbote. * 4 Die Vorschriften der Tierseuchen- und Jagdgesetzgebung bleiben vor behalten.
Art. 2
* Hundesteuer 1 Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung eine Hundesteuer einführen. Sie setzen die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug und Steuerermässigung sowie die Verwendung der Steuererträgnisse. 1) SR 916.40 GDB 101.0 OGS 1980, 27