Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung (780.31)
Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung (780.31)
Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung
Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung vom 10. Juni 1988 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 10 und 37 des Bundesgesetzes über den Um weltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 1 ) , gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfas sung vom 19. Mai 1968 2 ) , * als Verordnung: 1. Grundsätze
Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt zum Schutz des Menschen und seiner na türlichen Umwelt: a. die Sicherstellung der vorsorglichen Massnahmen sowie die Schaf fung der Schadenwehrorganisation bei Störfällen mit chemischen Stoffen; b. die Sicherstellung der Sofortmassnahmen zum Schutz bei Störfällen mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen bis zum Einsatz der Schadenwehrorganisation gemäss der Strahlenschutzverord nung 3 ) .
Art. 2
Aufgabenteilung 1 Die Betriebe sind grundsätzlich für die notwendigen Massnahmen nach
Art.
10 Abs. 1 und 3 USG verantwortlich. 2 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen nach Massgabe dieser Ver ordnung für: a. die Durchsetzung der betrieblichen Massnahmen; 1) SR 814.01 2) GDB 101.0 SR 814.501 OGS 1989, 77