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Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (775.111)

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Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (775.111)

Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt

Zuständigkeitsordnung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 17. Januar 1953 (Stand 17. Januar 1953) Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in der Absicht, die Zuständigkeit für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 1 ) (nachstehend Gesetz ge nannt) und der Vollziehungsverordnung hiezu vom 5. Juni 1950 2 ) auf kantonalem Gebiet zu ordnen, beschliesst:

Art. 1

1 Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regie rungsrat ausgeübt (Art. 4 des Gesetzes).

Art. 2

1 Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig: a. Vernehmlassung über die Benützung der schweizerischen Gewäs ser und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 des Gesetzes); b. Vernehmlassung zu Konzessions- und Bewilligungsgesuchen für die gewerbsmässige Luftfahrt (Art. 28 des Gesetzes); c. Vernehmlassung zu Gesuchen für die Übertragung von Konzessio nen und Bewilligungen in der gewerbsmässigen Luftfahrt (Art. 32 des Gesetzes); d. Vernehmlassung zu Projekten betreffend die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Art. 37 des Gesetzes); e. Stellungnahme zu Gesuchen um Bewilligung öffentlicher Flugveran staltungen (Art. 87 Abs. 3 der eidgenössischen Vollziehungsverord nung). 1) SR 748.0 AS 1950, 496 OGS 1958, 46
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