Gesetz über die Schiffssteuer (774.2)
Gesetz über die Schiffssteuer (774.2)
Gesetz über die Schiffssteuer
Gesetz über die Schiffssteuer vom 27. April 2001 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiff 1 ) , gestützt auf Artikel 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eid genössischen Binnenschifffahrtsverordnung 3 ) kennzeichnungspflichtig sind. 2 Der Steuerertrag ist zu verwenden zur Deckung sämtlicher mit der Schifffahrt verbundenen Kosten, insbesondere für die Aufwendungen der Seepolizei, der baulichen Infrastruktur und der Umweltschutzmassnah men.
Art. 2
Steuerpflicht 1 Für Schiffe gemäss Art. 1 dieses Gesetzes mit Standort im Kanton ha ben die Halterinnen und Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.
Art. 3
Steuerbefreiung 1 Von der Steuer befreit sind: a. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunterneh men; 1) SR 747.201 2) GDB 101.0 SR 747.201.1 OGS 2001, 81