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Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (772.1)

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Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (772.1)

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) vom 21. Mai 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957 1 ) , des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) vom 20. März 2009 2 ) und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) vom 13. Dezember 2002 3 ) , gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch den Kanton und die Einwohnergemeinden.

Art. 2

Zweck und Ziele 1 Das Gesetz bezweckt die Förderung des öffentlichen Verkehrs im Rah men einer Gesamtverkehrspolitik, die den Kriterien der Nachhaltigkeit ent spricht und auf die Ziele der Raumplanung abgestimmt ist. 2 Die Förderung des öffentlichen Verkehrs verfolgt namentlich folgende Ziele: a. den Anschluss des Kantonsgebiets an das nationale Netz des öf fentlichen Verkehrs zu gewährleisten, weiter zu optimieren und aus zubauen; 1) SR 742.101 2) SR 745.1 3) SR 151.3 GDB 101.0 OGS 2014, 20
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