Wasserbauverordnung (740.11)
Wasserbauverordnung (740.11)
Wasserbauverordnung
Wasserbauverordnung (WBV) vom 31. Mai 2001 (Stand 1. Juni 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 53 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 1 ) , beschliesst: 1. Verfahren 1.1. Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen
Art. 1
Massgebende Grundlagen 1 Der Regierungsrat legt fest, welche Grundlagen für den Schutz vor Na turereignissen, wie Gefahrenkataster und Gefahrenkarten, massgebend sind. Er hört vorher die betroffenen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden an. 2 Die Beschaffung und Nachführung der Grundlagen obliegt dem zustän digen Departement, das mit den andern Ämtern und Stellen, welche ebenfalls Grundlagen erarbeiten, zusammenarbeitet.
Art. 2
Berücksichtigung der Grundlagen 1 Die massgebenden Grundlagen sind bei der Richt- und Nutzungspla nung sowie bei der Erteilung von Baubewilligungen in den entsprechen den Verfahren zu berücksichtigen. GDB 740.1 OGS 2001, 82