Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (740.1)
Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (740.1)
Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung
Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) vom 31. Mai 2001 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 2 und Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 1 ) , des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 2 ) sowie gestützt auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 37 und 60 und Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt Menschen, Tiere und Sachwerte vor den Ge fahren des Wassers zu schützen, die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten sowie sinnvoll zu nutzen. 2 Die Vorschriften des Gesetzes sind auf alle stehenden und fliessenden öffentlichen Gewässer anwendbar. Sie sind auch auf private Gewässer anwendbar, wo dies ausdrücklich vermerkt ist oder sich dem Sinn nach ergibt. 1) SR 721.100 2) SR 721.80 GDB 101.0 OGS 2001, 82