Monitoring Gesetzessammlung

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen (720.51)

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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen (720.51)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 10. September 1963 (Stand 1. September 2011) Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen 1 ) beschliesst: 1. Zuständige Behörden

Art. 1

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes, der Vollziehungsverordnungen des Bundes und dieser Verordnung obliegt dem Regierungsrat, soweit keine anderen Behörden ausdrücklich als zuständig erklärt werden. 2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über Projektierung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und deren technische Einrichtungen und Nebenanlagen aus. 3 Er ist zuständig insbesondere für: a. die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung zu handen der Bundesbehörden; b. die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden bei der Planung und Projektierung (Art. 10, 11, 12, 13, 14, 19 und 21 BG); c. den Landerwerb (Art. 32 BG) und die Vergebung von Bauarbeiten.

Art. 2

1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist zuständig für: * a. die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte (Art. 21 BG), die Ausste ckung (Art. 26 BG), den Bau und Unterhalt der Nationalstrasse und den Betrieb der technischen Einrichtungen; SR 725.11 OGS 1966, 22
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