Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume (710.221)
Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume (710.221)
Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume
Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung der Gewässerräume vom 18. August 2020 (Stand 2. September 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG) 1 ) und den Artikeln 41a ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) 2 ) , gestützt auf Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 3 ) sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Wasserbaugeset zes vom 31. Mai 2001 4 ) , beschliesst: Ziff. 1. Zweck 1 Aus Hochwasserschutzgründen und zur Umsetzung von Art. 36a GSchG und Art. 41a ff. GSchV sind die Gewässerräume, Überlastkorrido re und Freihaltezonen für Wasserbauprojekte freizuhalten. 2 Mit dem Sichern der Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihalte zonen für Wasserbauprojekte werden den Gewässern die notwendigen Räume zur Verfügung gestellt, welche diese benötigen, um Hochwasser möglichst schadlos abzuführen und ihre ökologischen Funktionen zu er füllen. 3 Bis sämtliche nötigen Gewässerräume, Überlastkorridore und Freihalte zonen der Gewässer in der Nutzungsplanung rechtsverbindlich ausge schieden sind, wird als vorsorgliche Massnahme zum Schutz von Bevöl kerung und Sachwerten eine kantonale Planungszone (Planungszone 2020) erlassen. 1) SR 814.20 2) SR 814.201 3) GDB 710.1 GDB 740.1 OGS 2020, 36a