Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (661.1)
Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (661.1)
Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank
Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) vom 27. Januar 2006 (Stand 1. Juli 2006) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name, Rechtsform, Sitz 1 Die Obwaldner Kantonalbank, nachstehend Bank genannt, ist eine öf fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen. 2 Sie kann Geschäftsstellen (Filialen, Niederlassungen und Agenturen) er richten und betreiben.
Art. 2
Zweck 1 Die Bank dient der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Kantons, in dem sie als Universalbank die banküblichen Geschäfte tätigt. 2 Sie kann zudem alle Geschäfte tätigen, die unmittelbar oder mittelbar ih rer Entwicklung und der Zweckerreichung dienen. 3 Sie berücksichtigt bei ihrer Tätigkeit im Besonderen die Bedürfnisse der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften, des Gewer bes, der Landwirtschaft, der Dienstleistungsbetriebe, der kleinen und mitt leren Industrie- und Handelsbetriebe und des Wohnungsbaus sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung im Allgemeinen. GDB 101.0 OGS 2006, 95