Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (540.21)

CH - OW

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (540.21)

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) vom 27. Januar 2006 (Stand 1. Februar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k sowie Artikel 8 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 1 ) , des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004 2 ) sowie des Zivilschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004 3 ) , gestützt auf Artikel 44 sowie Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 ) , * beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1

Aufgaben 1 Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) unterstützt das öffentliche Ge sundheitswesen mit koordiniert eingesetzten Mitteln des Bevölkerungs schutzes, privater Organisationen, anderer Kantone und der Armee, um die Patientinnen und Patienten bei Katastrophen oder in Notlagen best möglich zu versorgen.

Art. 2

Konzept 1 Das Zusammenwirken der verschiedenen Partner und Elemente im Ko ordinierten Sanitätsdienst wird in einem Konzept über die Organisation des Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen geregelt. Es um fasst die Planung, Vorbereitung und Durchführung der sanitätsdienstli chen Massnahmen. 1) GDB 810.1 2) GDB 540.1 3) GDB 543.1 GDB 101.0 OGS 2006, 8
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