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Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz (350.11)

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Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz (350.11)

Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz

Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz (VV OHG) vom 28. Januar 1993 (Stand 1. März 2015) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 4. Oktober 1991 1 ) und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Vollziehungsverordnung: 1. Beratung

Art. 1

Beratungsstellen 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Beratungsstellen, die Opferhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer hilfegesetz) leisten oder vermitteln. Er regelt die Einzelheiten. * 2 Er kann die Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen des Kantons oder anderer Kantone übertragen. Er kann zu diesem Zweck Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 2

Kostentragung 1 Die Kosten gemäss Art. 3 des Opferhilfegesetzes werden nach Abzug der Finanzhilfe des Bundes vom Kanton getragen. * 2 Die Abrechnung mit den Beratungsstellen erfolgt über das kantonale Sozialamt. * 3 Das zuständige Departement kann den Beratungsstellen Kostenvor schüsse gewähren. 1) SR 312.5 GDB 101.0 OGS 1993, 75
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