Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (330.11)
Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (330.11)
Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe
Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe * (Strafvollzugsverordnung, StVO) vom 19. Oktober 1989 (Stand 1. Februar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 72 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) und Ar tikel 83 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 2 ) , * als Verordnung: 1. Allgemeines
Art. 1
* Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen so wie die Bewährungshilfe, soweit der Kanton Obwalden Vollzugskanton ist oder ihm der Vollzug übertragen wurde.
Art. 1a
* Amt Kantonspolizei 3 ) 1 Dem Amt Kantonspolizei obliegt die Aufsicht über die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug. 2 Die Amtsleitung kann im Einzelfall oder in genereller Weise gegenüber der Dienststelle 4 ) Straf- und Massnahmenvollzug Weisungen erteilen. Ins besondere kann sie anordnen, dass bestimmte Vollzugshandlungen der Amtsleitung vorbehalten sind oder deren Genehmigung bedürfen. 1) GDB 101.0 2) GDB 134.1 3) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publika tionsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wur de im ganzen Erlass vorgenommen 4) Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publika tionsgesetzes (GDB 131.1) am 1. November 2016 angepasst. Die Anpassung wur de im ganzen Erlass vorgenommen OGS 1991, 34