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Gesetz über das kantonale Strafrecht (310.1)

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Gesetz über das kantonale Strafrecht (310.1)

Gesetz über das kantonale Strafrecht

Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) vom 14. Juni 1981 (Stand 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 1 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

* Geltungsbereich 1 Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine solche Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit der Tat durch die kantonale Gesetzgebung mit Strafe bedroht ist. 2 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer im Gebiet des Kantons Obwalden eine strafbare Handlung verübt.

Art. 2

* Strafbarkeit 1 Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Übertretungen und Widerhand lungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht. 2 Übertretungen sind Handlungen, die gegen die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes statuierten Tatbestände verstossen. 3 Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht sind Handlungen, die gegen strafbare Tatbestände ausserhalb dieses Ge setzes verstossen. Darunter fallen auch die von öffentlich-rechtlichen Kör perschaften wie Gemeinden, Korporationen und Genossenschaften auf gestellten Strafbestimmungen zum Schutze ihres Verwaltungsrechts; die Strafe kann nur Busse sein. SR 311.0 OGS 1983, 17
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