Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die öffentliche Beurkundung (210.3)

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Gesetz über die öffentliche Beurkundung (210.3)

Gesetz über die öffentliche Beurkundung

Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) vom 30. November 1980 (Stand 1. Januar 2017) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetz buches vom 10. Dezember 1907 1 ) , als Gesetz: 1. Geltungsbereich und Organisation

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für: a. Geschäfte, für die das Bundesrecht die öffentliche Beurkundung vor schreibt; b. Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen; c. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die Ziehung von Prä mienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe; d. die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt; e. die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges, einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder einer Übersetzung; f. die Aufnahme des Wechsel- und Checkprotestes. 2 Das Gesetz wird nicht angewandt bei: a. öffentlichen Urkunden, die von Behörden oder Beamten in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden; b. der Legalisation der Unterschrift obwaldnerischer Behörden, Beam ten und Urkundspersonen durch die Staatskanzlei. SR 210 OGS 1980, 59
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