Reglement über die Besetzung des Obergerichts (134.113)
Reglement über die Besetzung des Obergerichts (134.113)
Reglement über die Besetzung des Obergerichts
Reglement über die Besetzung des Obergerichts (RBO) vom 30. März 2016 (Stand 1. Juli 2016) Das Obergericht, gestützt auf Artikel 1a Absatz 4 des Gesetzes über die Gerichtsorganisati on vom 22. September 1996 1 ) , beschliesst: 1. Abteilungen und ordentliche Besetzung
Art. 1
Abteilungen des Gerichts 1 Das Gericht gliedert sich in eine Abteilung Obergericht und eine Abtei lung Verwaltungsgericht.
Art. 2
Ordentliche Besetzung 1 Das Gericht tagt in der Regel in Dreierbesetzung. 2. Ausserordentliche Besetzung
Art. 3
Im Allgemeinen 1 Das Gericht tagt in Fünferbesetzung für die Zuteilung der Richterinnen und Richter zu den Abteilungen und für den Erlass, die Änderung, die Aufhebung oder die Genehmigung von Reglementen. 2 In besonderen Fällen, insbesondere wenn eine wichtige Praxisänderung oder sonst eine Frage von grosser Tragweite zu beurteilen ist, ist das Ge richtspräsidium nach seinem Ermessen berechtigt, die Sache dem Ge richt in Fünferbesetzung zur Beurteilung vorzulegen. Die Parteien können ein solches Vorgehen nicht verlangen. GDB 134.1 OGS 2016, 34