Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (134.112)
Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (134.112)
Geschäftsreglement für das Kantonsgericht
Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) vom 18. August 2010 (Stand 17. Mai 2018) Die Kantonsgerichtspräsidien, gestützt auf Artikel 4 Absatz 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. September 1996 1 ) beschliessen: 1. Allgemeine organisatorische Bestimmungen 1.1. Präsidium
Art. 1
Geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium 1 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium nimmt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) 2 ) wahr. 2 Die Geschäftsleitung beträgt ca. 10 % eines 100 %-Pensums. 3 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium ist insbesondere zu ständig für: a. die fachgerechte und wirksame Rechtsprechung; b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation; c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sach mitteln; d. die Vertretung des Kantonsgerichts nach aussen; e. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde; f. das Budget; g. die Anstellung der Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreiberinnen sowie des Personals des Sekretariats; h. das Personalwesen; 1) GDB 134.1 GDB 134.1 OGS 2010, 98