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Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (134.112)

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Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (134.112)

Geschäftsreglement für das Kantonsgericht

Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) vom 18. August 2010 (Stand 17. Mai 2018) Die Kantonsgerichtspräsidien, gestützt auf Artikel 4 Absatz 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. September 1996 1 ) beschliessen: 1. Allgemeine organisatorische Bestimmungen 1.1. Präsidium

Art. 1

Geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium 1 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium nimmt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) 2 ) wahr. 2 Die Geschäftsleitung beträgt ca. 10 % eines 100 %-Pensums. 3 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium ist insbesondere zu ständig für: a. die fachgerechte und wirksame Rechtsprechung; b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation; c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sach mitteln; d. die Vertretung des Kantonsgerichts nach aussen; e. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde; f. das Budget; g. die Anstellung der Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreiberinnen sowie des Personals des Sekretariats; h. das Personalwesen; 1) GDB 134.1 GDB 134.1 OGS 2010, 98
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