Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (130.4)

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Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (130.4)

Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen

Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) vom 3. September 1999 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ergänzung zu Artikel 43, 58 und 59 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 1 ) sowie zu Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt: a. die Entlöhnung des Regierungsrates und der Gerichtspräsidien; b. die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden; c. die Entschädigung der Kommissionen. 2 Für nebenamtliche Organe, deren Entschädigung nicht in diesem Ge setz geregelt wird, sind die Vorschriften für das Staatspersonal gemäss Staatsverwaltungsgesetz 3 ) sinngemäss anwendbar. 1. Gesetzgebende Behörden 1.1. Ständerat

Art. 2

Entlöhnung 1 Das Mitglied des Ständerates wird wie das Mitglied des Nationalrates entlöhnt. Der Kanton erbringt sämtliche Leistungen, die nicht der Bund trägt. 1) GDB 130.1 2) GDB 134.1 GDB 130.1 OGS 1999, 96
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