Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (122.2)
Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (122.2)
Gesetz über die Wahl des Kantonsrates
Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) vom 26. Februar 1984 (Stand 1. Januar 2018) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 65 und 66 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , als Gesetz: 1. Allgemeines
Art. 1
* Sitzverteilung 1 Die 55 Sitze des Kantonsrates werden auf die Einwohnergemeinden nach folgendem Verfahren verteilt: a. Die Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 55 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Vertei lungszahl. Jede Einwohnergemeinde, deren Bevölkerung das Vierfa che dieser Zahl nicht erreicht, erhält vier Sitze. Sie scheidet für die weitere Verteilung aus. Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Einwohnergemeinden wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jede Einwohnergemeinde, deren Bevöl kerung das Vierfache dieser Zahl nicht erreicht, erhält vier Sitze. Sie scheidet für die weitere Verteilung aus. Dieses Verfahren wird wie derholt bis zu jener Verteilung, bei der die Wohnbevölkerung der verbleibenden Einwohnergemeinden das Vierfache der Verteilungs zahl erreicht. b. Jede verbliebene Einwohnergemeinde erhält so viele Sitze, als die letzte Verteilungszahl in ihrer Bevölkerungszahl enthalten ist. GDB 101.0 OGS 1986, 2