Monitoring Gesetzessammlung

Kinder- und Jugendförderungsgesetz (874.1)

CH - OW

Kinder- und Jugendförderungsgesetz (874.1)

Kinder- und Jugendförderungsgesetz

Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) vom 6. Dezember 2012 (Stand 1. Februar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 25 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtli chen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zu fördern und ihre sozia le, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration zu unterstützen, damit sie zu Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die Gemeinschaft übernehmen. 2 Es regelt Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung. Vorbehalten bleiben Be stimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Ju gendschutzes, der Bildung und der Sportförderung. 3 Es ist nicht anwendbar auf stationäre Angebote wie Kinder- und Jugend heime oder Fremdbetreuungsangebote, die von Familien oder Einrichtun gen erbracht werden.

Art. 2

Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a. Kinder und Jugendliche: Personen bis zum Erreichen des 25. Alters jahrs; 1) GDB 101.0 OGS 2012, 69
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