Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage (830.115)

CH - OW

Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage (830.115)

Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage

Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage vom 23. März 2007 (Stand 1. Juni 2007) Die Aufsichtskommission des Kantonsspitals Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe a der Spitalverordnung vom 24. Oktober 1991 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Vermögen 1 Das Fondsvermögen beträgt zur Zeit Fr. 421 312.21 (Stand per 31. De zember 2006). Das Vermögen wird durch Zuwendungen Dritter und den Zinsertrag geäufnet.

Art. 2

Zweck 1 Aus dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage können Beiträ ge für im Kanton Obwalden wohnhafte Patienten und Patientinnen des Kantonsspitals Obwalden (inkl. Psychiatrie OW/NW) gesprochen werden, denen aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles ungedeckte Kosten entstehen, die nicht oder nur sehr schwer aus eigenen Mitteln beschafft werden können. Solche Beiträge können zusätzlich zur wirtschaftlichen Sozialhilfe gezahlt werden.

Art. 3

Verwendung 1 Die Beiträge können für Auslagen wie a. Kostenbeteiligung für Haushalthilfen und/oder Kinderbetreuung, b. ungedeckte Krankheitskosten (Arztkosten, Spitalselbstbehalte, Kran kentransporte usw.), c. ausstehende Prämien bei Leistungsaufschub der Versicherer, 1) GDB 830.11 OGS 2008, 10
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