Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (771.4)

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Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (771.4)

Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden

Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) vom 29. Januar 2002 (Stand 1. Juli 2011) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1. Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel

Art. 1

Name, Rechtsnatur, Sitz 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen „Ver kehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ)“ eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.

Art. 2

Zweck und Aufgaben 1 Das VSZ erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die Schifffahrt durch die Vereinbarungskantone übertragen werden. Dies sind insbesondere: a. der Vollzug im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeu gen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt; b. der Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehr erbewilligungen mit Einschluss der Androhung des Entzuges (Ver warnung); c. die Erhebung der Fahrzeug- und der Schiffsteuer. 2 Es kann von den Regierungen der Vereinbarungskantone mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Art. 3

Unternehmerische Tätigkeit 1 Das VSZ ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen. OGS 2002, 31 und 39
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