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Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds (419.311)

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Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds (419.311)

Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds

Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds vom 6. Februar 2007 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 9 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Name und Herkunft 1 Der „Kathriner-Egger-Fonds“ beruht auf einer Vergabung von Bertha Ka thriner-Egger, 1895 bis 1960, Sursee, zugunsten des Kantons laut letzt williger Verfügung vom 16. März 1960. 2 Die Bestände folgender Fonds, insgesamt Fr. 175 826.35, wurden per 31. Januar 2006 dem Kathriner-Egger-Fonds überführt: Ausbildungsfonds für die berufliche Ausbildung von körperlich und geistig Behinderten, Ban nerherr Spichtig-Stiftung, Hauptmann Fanger-Stiftung, Landammann Franz Wirz-Stiftung.

Art. 2

Zweck 1 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Personen in Ausbildung und Familien mit Kindern in Ausbildung, für welche keine oder ungenügende kantonale Ausbildungsbeiträge gesprochen werden können und die finan ziell schlecht gestellt sind. * 2 Die Unterstützung erfolgt in Form von jährlichen Beiträgen, welche auf schriftliches Gesuch hin zugesprochen werden können. Es besteht kein *

Art. 3

Voraussetzungen 1 Beiträge im Sinne dieses Reglements werden nur Personen zugespro chen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. * 1) GDB 101.0 OGS 2007, 7
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