Kaminfegertarif (546.211)
Kaminfegertarif (546.211)
Kaminfegertarif
Kaminfegertarif vom 3. Juli 1990 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 1 ) , * als Tarif für Kaminfegerreinigungs- und -kontrollarbeiten: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger durch die Feuerpolizeiverordnung 2 ) und die Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst 3 ) übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Män geln. Weitergehende Aufgaben und deren Entschädigungen sind vom Einwohnergemeinderat besonders zu regeln.
Art. 2
Reinigungsmethode 1 Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche eine ordnungsgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet. 2 Die Reinigung mit chemischen Hilfsmitteln darf grundsätzlich nur im Ein verständnis mit dem Gebäudeeigentümer bzw. Mieter ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Feuerschaukommission die Reinigungs methode vorschreiben. 1) GDB 546.1 2) GDB 546.21 3) GDB 546.411 OGS 1991, 30