Kulturgesetz (451.1)
Kulturgesetz (451.1)
Kulturgesetz
Kulturgesetz (KuG) vom 10. März 2016 (Stand 1. Juli 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 30, 31 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Erlasse keine andern Vorschriften enthalten: a. die Zusammenarbeit mit Trägern des kulturellen Lebens; b. die Kulturförderung; c. die Denkmalpflege und Archäologie; d. den Kulturgüterschutz; e. die Führung von Kulturinstitutionen und deren Unterstützung.
Art. 2
Zweck 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck: a. Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen; b. das Kulturschaffen zu fördern; c. die Kulturvermittlung zu fördern; d. die kulturelle Vielfalt zu stärken; e. den kulturellen Austausch zu fördern; f. Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschliessen, zu doku mentieren und zu pflegen; g. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern. 1) GDB 101.0 OGS 2016, 17