Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (546.1)
Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (546.1)
Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr
Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) vom 23. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 44 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt vor Feuer, Rauch und Explosionen zu schützen. 2 Es stellt den Einsatz der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elemen tarereignissen, Unfällen mit Verkehrsmitteln und bei der Freisetzung schädlicher und gefährlicher Stoffe sicher. 2. Vorbeugender Brandschutz
Art. 2
Begriff 1 Vorbeugender Brandschutz umfasst alle präventiven Massnahmen zum Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswir kungen von Bränden und Explosionen.
Art. 3
Brandschutzvorschriften 1 Die Brandschutzvorschriften legen die beim Bau und Betrieb von Bauten 1) GDB 101.0 OGS 2008, 80