Konkordat über die Schulkoordination (410.2)
Konkordat über die Schulkoordination (410.2)
Konkordat über die Schulkoordination
Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juni 1971) Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am 29. Oktober 1970
Art. 1
Zweck 1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. 1. Materielle Vorschriften
Art. 2
Verpflichtungen 1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festge legt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3
Empfehlungen 1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a. Rahmenlehrpläne; b. gemeinsame Lehrmittel; c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu len; d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; OGS 1971, 99