Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (410.3)
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (410.3)
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2012) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in anderen Vereinbarungskantonen: 1. den interkantonalen Zugang, 2. die Stellung der Lernenden sowie 3. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trä gern der Ausbildungsangebote leisten.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Ausbildungsangebote. 2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der ge samtschweizerischen Vereinbarung vor.
Art. 3
Grundsätze 1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge. 2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Ver einbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind. 3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen. OGS 2012, 34