Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (131.3)
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (131.3)
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) vom 1. Dezember 2022 (Stand 1. März 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten. 2 Es bezweckt, die Transparenz über die Tätigkeiten der öffentlichen Or gane zu fördern, mit dem Ziel, die freie Meinungsbildung, die Wahrneh mung der demokratischen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Han delns zu erleichtern sowie das Verständnis und das Vertrauen der Bevöl kerung gegenüber den öffentlichen Organen zu stärken.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für: a. den Kantonsrat, seine Organe und die von ihm gewählten Kommis sionen; b. den Regierungsrat und die ihm nachgelagerten Behörden und Kom missionen, Departemente und Amtsstellen; c. die Gerichtsbehörden, soweit sie Aufgaben der Gerichtsverwaltung erfüllen; d. die Gemeinderäte, kommunale Kommissionen und die Gemeinde verwaltungen sowie Zweck- und Gemeindeverbände; e. die selbstständigen und unselbstständigen öffentlich-rechtlichen An stalten des Kantons und der Gemeinden; 1) GDB 101.0 OGS 2022, 29