Gesetz über die Entrichtung und Verwendung von Verkehrsabgaben (771.1)
Gesetz über die Entrichtung und Verwendung von Verkehrsabgaben (771.1)
Gesetz über die Entrichtung und Verwendung von Verkehrsabgaben
über die Entrichtu ng und Verwendung von Verkehrsabgaben (Verkehrsabgabegesetz) 1 vom 24. September 1972 2 Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 105 und 106 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 3 , Artikel 2 der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 26. Oktober 1994 4 sowie Artikel 19 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997 5 , 6 gestützt auf Artikel 37 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 7 , 8 folgendes Gesetz: I. Verkehrssteuern
Art. 1
Steuerpflicht
1 Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die zum Verkehr zugelassen sind und im Kanton ihren Standort haben, hat der Halter des Fahrzeuges eine jährliche Verkehrssteuer zu entrichten. 9
2 Motorfahrzeuge und Anhänger richten sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 2
Ausnahme von der Steuerpflicht
1 Von der Besteuerung sind ausgenommen Fahrzeuge im Eigentum des Kantons und der Gemeinden, der Feuerwehr und des Zivilschutzes, die ausschliesslich im Dienste der Öffentlichkeit verwendet werden. Über die Befreiung der Besteuerung erlässt der Regierungsrat Richtlinien.
2 Die Motorfahrzeuge des Bundes werden für die ausserdienstliche Verwendung mit 25 Prozent der ordentlichen Verkehrssteuer besteuert.
3 Invaliden, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, kann die Polizeidirektion die Verkehrssteuer auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
4 Der Regierungsrat ist befugt, auf begründetes Gesuch hin weitere Steuererleichterungen oder Steuerbefreiungen zu gewähren.
Art. 3
Höhe der Steuern
Art. 4
Bemessungsgrundlage
1 Personenwagen, Motorräder, Dreiradfahrzeuge, gewerbliche Traktoren und Nutzfahrzeuge bis 1 000 kg Nutzlast werden auf Grund der Motorenstärke, Motorfahrzeuge mit einer Nutzlast von über 1 000 kg auf Grund der Motorenstärke und der Nutzlast besteuert.