Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden --... (771.2)

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Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden --... (771.2)

Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden --> 771.4

über ein Verkehrssicherhe itszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) vom 29. Januar 2002 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: I. Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel

Art. 1

Name, Rechtsnatur, Sitz Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen „Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ)“ eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.

Art. 2

Zweck und Aufgaben
1 Das VSZ erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die Schifffahrt durch die Vereinbarungskantone übertragen werden. Dies sind insbesondere: a. der Vollzug im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt; b. der Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahr- (Verwarnung); c. die Erhebung der Fahrzeug- und der Schiffsteuer.
2 Es kann von den Regierungen der Vereinbarungskantone mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Art. 3

Unternehmerische Tätigkeit
1 Das VSZ ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
2 Das VSZ kann namentlich: a. nichthoheitliche Dienstleistungen für Dritte erbringen; b. mit andern Leistungserbringern zusammenarbeiten oder gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen; c. sich an Unternehmen beteiligen.

Art. 4

Betriebsmittel
1 Die Vereinbarungskantone stellen dem VSZ für die Betriebsaufnahme ein Dotationskapital von je Fr. 500 000.– zur Verfügung, das vom VSZ mit
5.5 Prozent zu verzinsen ist.
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3 Die Vereinbarungskantone können dem VSZ Darlehen gewähren, die zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen sind.
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