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Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychia... (833.15)

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Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychia... (833.15)

Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen

Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsv ereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen vom 8. September 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 14 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 sowie Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 des Gesundheitsgeset- zes vom 3. D ezember 2015 2 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrats, beschliesst: 1. Der Zusammenarbeitsv ereinbarung zwischen dem Kanton Obwal- den und der Luzerner Psychiatrie lups über die institutionelle psy- chiatr ische Ve rsorgung in Sarnen vom 12. April 2016 wird zug e- stimmt . 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Zusammenarbeitsv ereinba- rung ver änderten Verhältnissen im Rahmen seiner verfassungsmäs- sigen Finanzbe fugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 GDB 101.0 2 GDB 810.1 OGS 2016 , 48 und 49
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