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Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz --> 510.2 (510.2b)

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Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz --> 510.2 (510.2b)

Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz --> 510.2

510.2b Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 1

Art. 1

Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Zentralschweiz an, die gemäss ihrer Rechtsordnung den Beitritt erklären.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatskantone können auch andere Kantone diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatskantone nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.

Art. 2

Zweck
1 Das Konkordat bez weckt die polizeiliche Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe der beteiligten Kantone: a. bei Katastrophen; b. bei Gewaltverbrechen wie z.B. Terrorakte, Geiselnahmen, schwere Raubüberfälle; c. bei schweren aufrührerischen Angriffen gegen Personen und Eigent um; d. bei gemeinsam vereinbarten Kontrollen verkehrsund kriminalpolizei licher Art; e. bei Grossanlässen.
2 Die Hilfeleistung hat sich auf jene Ereignisse zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges oder ihres grenzüberschreitenden Cha rakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Kantons nicht allein bewältigt werden können.

Art. 3

Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch der zuständigen Behörde des Einsatzkantons veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. Diese Behörden werden von der
2 Der ersuchte Kanton ist nach Massgabe seines Mannschaftsbestandes zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 anderer Kantone vor.

Art. 4

Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BV von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizeikontingent nach Massgabe ihres Mannschaftsbestandes.
1 LB XVII, 47
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