Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz -->... (510.2a)
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz -->... (510.2a)
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz --> 510.2
510.2a Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 1 die Kanton Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung, vereinbaren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale PolizeiZusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
2 Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I.), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze (Abschnitt II.) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III.) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar.
3 Die Bestimmungen über die polizei liche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Abschnitt IV.) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Art. 2
Begriffe Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:
1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetret enen Kantone.
2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.
Art. 3
Amtshilfe
1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons.
1 ABl 2010, 1014