Kaminfegertarif --> 546.211 (546.114)
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Kaminfegertarif --> 546.211
Kaminfegertarif Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 1 ) , * als Tarif für Kaminfegerreinigungs- und -kontrollarbeiten: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger durch die Feuerpolizeiverordnung 2 ) und die Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst 3 ) übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln. Weitergehende Aufgaben und deren Entschädigungen sind vom Einwohnergemeinderat besonders zu regeln.
Art. 2
Reinigungsmethode 1 Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche eine ordnungsgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet. 2 Die Reinigung mit chemischen Hilfsmitteln darf grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Gebäudeeigentümer bzw. Mieter ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Feuerschaukommission die Reinigungsmethode vorschreiben. 1 GDB 546.1 2 GDB 546.21 3 GDB 546.411 OGS 1991, 30