Monitoring Gesetzessammlung

Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (416.85)

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Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (416.85)

Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

betreffend die Schweize rische Hochschule für Landwirtschaft 1 vom 30. Juni 1964 2 In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen 3 zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat:

Art. 1

Verpflichtung der Mitglieder
1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.
2 Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern.
3 Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

Art. 2

Zweck und allgemeine Grundsätze
1 Die Hochschule hat folgenden Zweck: a. sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern; veranstaltungen; c. sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte; d. sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke; e. sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im
1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom
11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen 4 zu tragen.

Art. 3

Verwaltungsführung
1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und
2 Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
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