Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden zur Gleichste... (121.11)
Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden zur Gleichste... (121.11)
Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden zur Gleichstellung von Frau und Mann
über die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden zur Gleichstellung von Frau und Mann vom 5. März 2002 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Artikel 11 Absatz 1 und gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Verfassung des Kantons Obwalden 2 sowie in Ausführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Nidwalden 3 , vereinbaren:
Art. 1
Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 2
Zweck, Organisation
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden setzen zur Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann gemeinsam eine Kommission ein und errichten eine Fachstelle.
2 Die Kommission und die Fachstelle fördern in beiden Kantonen die Gleichstellung von Frau und Mann. Sie setzen sich für die Beseitigung von direkter oder indirekter Diskriminierung im gesellschaftlichen, familiären, öffentlichen und wirtschaftlichen Bereich ein.
Art. 3
Kommission a. Wahl und Zusammensetzung
1 Die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann besteht aus sechs Mitgliedern. Die beiden Kantonsregierungen wählen je drei Mitglieder.
2 Es ist darauf zu achten, dass die Mitglieder der Kommission politisch und gesellschaftlich ein möglichst breites Spektrum vertreten.
3 Die Kommission konstituiert sich selber.
4 Die Fachstellenleitung nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. Sie kann Anträge stellen.
Art. 4
b. Aufgaben
1 Die Kommission berät, unterstützt und begleitet die Fachstelle in ihrer Tätigkeit.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Steuerung der Aufgaben der Fachstelle, b. Anstellung der Fachstellenleitung, c. Erstellung des jährlichen Voranschlags zuhanden der Regierungen, d. Festlegung der Schwerpunkte und Projekte und Erteilung von Aufträgen an die Fachstelle im Rahmen des Voranschlags, e. Ausarbeitung und Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen, f. Einreichung von unverbindlichen Wahlvorschlägen für ständige kantonale Kommissionen bei den Regierungen im Rahmen von Gesamterneuerungswahlen,