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Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (415.336)

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Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (415.336)

Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung) vom 18. Juni 2004 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 8 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 2 , beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Für die Schulleitungen und die Dozierenden (Lehrende und Forschende) aller Teilschulen gelten betreffend die Anforderungen an die berufliche Qualifikation, die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag sowie die Besoldung und die Lohnentwicklung die im Anhang genannten Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstellungsverhältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhoch- schule Zentralschweiz.
2 Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und Entwicklung, die keine oder nur vorübergehende Lehrtätigkeiten von geringem Umfang ausüben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Absatz 1.
3 Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren betreffend die Wahl, die Anstellung und die Entlassung, die berufliche Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die Versicherung gegen Unfall- und Berufskrankheiten sowie die Kinder- und Familienzulagen gilt unter Vorbehalt anderer Regelungen in der vorliegenden Verordnung das Recht der jeweiligen Trägerschaftsorganisation.
4 Dozierende haben in der Regel nur mit einer Teilschule einen Arbeits- die Tätigkeit an einer anderen Teilschule wird zwischen den Teilschulen eine Entschädigung verrechnet. Dozierende, die ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben, sind bezüglich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei derjenigen Trägerschaftsorganisation versichert, mit der ein Arbeitsvertrag besteht.

Art. 2

Berufliche Qualifikation Für die berufliche Qualifikation der Dozierenden gelten neben den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern zusätzlich die in den Anerkennungsreglementen der EDK statuierten Grundsätze.

Art. 3

Ausführungsbestimmungen
1 Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere: a. zur einheitlichen Handhabung der Pensen der Dozierenden in der Aus- bildung, der Weiterbildung und den Zusatzausbildungen, für Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben, b. zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden und c. zur einheitlichen Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 betreffend die vorübergehenden Lehrtätigkeiten, d. zur einheitlichen Entschädigung von Praxislehrpersonen,
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