Monitoring Gesetzessammlung

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (661.11)

CH - OW

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (661.11)

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank

zum Gesetz ̧ber die Obwaldner Kantonalbank vom 14. Dezember 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erl‰sst, in Ausf ̧hrung des Gesetzes ̧ber die Obwaldner Kantonalbank vom
2. Dezember 1973 2 , gest ̧tzt auf Artikel 72 und 73 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
3 , auf Antrag des Regierungsrates, als Verordnung: I. Allgemeines

Art. 1

Rechtsgrundlagen F ̧r die Organisation und den Gesch‰ftskreis der Kantonalbank gelten vorbeh‰ltlich der bundesrechtlichen Bestimmungen das Gesetz ̧ber die Obwaldner Kantonalbank, nachstehend Bankgesetz genannt, und die Bestimmungen dieser Verordnung. II. Betriebsmittel

Art. 2

4 Eigene Mittel Das Dotationskapital, das Partizipationskapital und die Reserven bilden die eigenen Mittel der Bank.

Art. 3

Reserven
1 Der Reservefonds wird in der Bilanz offen ausgewiesen.
2 F ̧r allgemeine und besondere Risiken sowie f ̧r k ̧nftige, gesch‰ftsm‰ssig begr ̧ndete Aufwendungen sind zu Lasten der Jahresrechnung R ̧ckstellungen vorzunehmen.

Art. 4

Spareinlagen
1 Die von der Bank ausgestellten Spar- und Depositenhefte lauten auf den Namen oder den Inhaber.
2 Zur Fˆrderung des Sparsinns kann der Bankrat einzelnen Einlegerkategorien besondere Verg ̧nstigungen einr‰umen.
3 Einzelheiten ̧ber den Spareinlagenverkehr regelt ein vom Bankrat zu erlassendes Reglement.

Art. 5

Kreditoren auf Sicht und Checkrechnungen
1 Die Bank nimmt Gelder in laufender Rechnung auf Kontokorrent- und Checkrechnung an. Guthaben in fremden W‰hrungen werden auf den Namen der Bank, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei Banken inner- oder ausserhalb des betreffenden W‰hrungsgebietes, nach Wahl der
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