Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (661.11)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (661.11)
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank
zum Gesetz ̧ber die Obwaldner Kantonalbank vom 14. Dezember 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erl‰sst, in Ausf ̧hrung des Gesetzes ̧ber die Obwaldner Kantonalbank vom
2. Dezember 1973 2 , gest ̧tzt auf Artikel 72 und 73 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
3 , auf Antrag des Regierungsrates, als Verordnung: I. Allgemeines
Art. 1
Rechtsgrundlagen F ̧r die Organisation und den Gesch‰ftskreis der Kantonalbank gelten vorbeh‰ltlich der bundesrechtlichen Bestimmungen das Gesetz ̧ber die Obwaldner Kantonalbank, nachstehend Bankgesetz genannt, und die Bestimmungen dieser Verordnung. II. Betriebsmittel
Art. 2
4 Eigene Mittel Das Dotationskapital, das Partizipationskapital und die Reserven bilden die eigenen Mittel der Bank.
Art. 3
Reserven
1 Der Reservefonds wird in der Bilanz offen ausgewiesen.
2 F ̧r allgemeine und besondere Risiken sowie f ̧r k ̧nftige, gesch‰ftsm‰ssig begr ̧ndete Aufwendungen sind zu Lasten der Jahresrechnung R ̧ckstellungen vorzunehmen.
Art. 4
Spareinlagen
1 Die von der Bank ausgestellten Spar- und Depositenhefte lauten auf den Namen oder den Inhaber.
2 Zur Fˆrderung des Sparsinns kann der Bankrat einzelnen Einlegerkategorien besondere Verg ̧nstigungen einr‰umen.
3 Einzelheiten ̧ber den Spareinlagenverkehr regelt ein vom Bankrat zu erlassendes Reglement.
Art. 5
Kreditoren auf Sicht und Checkrechnungen
1 Die Bank nimmt Gelder in laufender Rechnung auf Kontokorrent- und Checkrechnung an. Guthaben in fremden W‰hrungen werden auf den Namen der Bank, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei Banken inner- oder ausserhalb des betreffenden W‰hrungsgebietes, nach Wahl der