Monitoring Gesetzessammlung

Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbe... (832.14)

CH - OW

Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbe... (832.14)

Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie

mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie vom 18. Februar 1997 1 A. Allgemeines
1. Zweck Der Vertrag bezweckt:
1.1 eine angemessene, zwischen den Vertragsparteien koordinierte medizinisch-pflegerische Betreuung herzkranker Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden;
1.2 die gegenseitige Information und Dokumentation, insbesondere bezüglich medizinische Entwicklung, Patientenstatistik und Kosten;
1.3 die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung im Bereich der Herz- chirurgie und der interventionellen Kardiologie zwischen den Kantonen bzw. dem Kantonsspital Basel mit seinen Universitäts- kliniken, dem Kantonsspital Luzern und dem Kanton Obwalden;
1.4 die aufwandgerechte Regelung der Kostenabgeltung gegenseitig erbrachter Dienstleistungen im Bereich Herzchirurgie und inter- ventionelle Kardiologie.
2. Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden für herzchirurgische und interventionelle Eingriffe auf der allgemeinen Abteilung im Kantonsspital Basel oder im Kantonsspital Luzern.
3. Wartezeit und Notfalldienst
3.1 Die Kantonsspitäler Luzern und Basel garantieren die Behandlung sämtlicher Patientinnen und Patienten mit Herzerkrankungen innert nützlicher Frist.
3.2 Das Kantonsspital Luzern garantiert zusammen mit dem Kantons- spital Basel einen durchgehenden (24 Stunden) fachärztlich ge- leisteten Notfalldienst für herzkranke Patientinnen und Patienten. B. Stationäre Behandlung im Kantonsspital Luzern oder im Kantonsspital Basel
4. Art und Ort des Eingriffs Das Kantonsspital Luzern garantiert zusammen mit dem Kantonsspital Basel die Aufnahme aller Patientinnen und Patienten mit Herzkrankheiten, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben. Über die Notwendigkeit einer chirurgischen Behandlung oder einer Behandlung mittels Katheter (Dilatation, PTCA) entscheidet die kardio- chirurgische Konferenz am Kantonsspital Luzern. An dieser sind der Kardiologe des Kantonsspitals Luzern, der Herzchirurg des Kantonsspitals Basel, der Narkosearzt des Kantonsspitals Luzern sowie nach Bedarf oder Wunsch der zuweisende Haus- oder Spitalarzt anwesend.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht