Gebührenordnung für die Staatsverwaltung (643.12)
Gebührenordnung für die Staatsverwaltung (643.12)
Gebührenordnung für die Staatsverwaltung
für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 1 Diese Gebührenordnung wurde durch das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005 aufgehoben (siehe GDB 643.1). Sie gilt nur noch für Verfahren vor dem 1. Juli 2005. Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 72 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und Artikel 30 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März
1973
3 , als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Verfahrenskosten für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2 Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit und den Auslagen der Behörde.
Art. 2
Gebühren
1 Die Gebühr bemisst sich nach den Ansätzen dieser Verordnung.
2 Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist innerhalb dieses Rahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen.
1 Kleinere Auslagen sind in den Gebühren enthalten.
2 Erhebliche Auslagen, wie Entschädigungen für Übersetzer, Gutachter, Spesenentschädigungen bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes, Auslagen für Veröffentlichungen und Augenschein usw., werden besonders in Rechnung gestellt.
Art. 4
Kostenpflicht
1 Wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, hat die Verfahrenskosten zu entrichten.
2 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen kostenpflichtig, so haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.
3 Im Rechtsmittelverfahren ist in der Regel kostenpflichtig, wer unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Von Gemeinwesen werden in diesem Fall in der Regel keine Gebühren erhoben; die Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. 4