Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen (930.511)
Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen (930.511)
Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen
Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen vom 22. September 1880 (Stand 22. September 1880)
Art. 1
1 Gemäss Art. 10 des eidgenössischen Forstgesetzes vom 24. März 1876 beziehungsweise Art. 18 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 29. Wintermonat 1877 1 ) müssen folgende Waldungen bis 10. August 1881 vermarkt werden: a. die Staatswaldungen; b. die Gemeinde- und Korporationswaldungen; c. die Privatschutzwaldungen, soweit dieselben nicht mit andern Privatschutzwaldungen zusammenhängend sind.
Art. 2
1 Oberförster unter Mithilfe des Revierförsters mit den betreffenden Verwaltungen und Privaten im Beisein der Anstösser durchzuführen (Art. 19 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetze 2 ) ).
Art. 3
1 Sowohl die Besitzer als auch die Anstösser der zur Vermarkung kommenden Waldungen sind jeweilen rechtzeitig vom Beginn der Vermarkung in Kenntnis zu setzen. Unbegründetes Wegbleiben bei einer amtlich angesagten Vermarkung kann für die Betreffenden angemessene Strafe und nebstdem Tragung der daraus entstandenen Mehrkosten zur Folge haben. 1 OGS 1900, 48 2 OGS 1900, 48 OGS 1900, 51