Reglement der Forstkommission (930.411)
Reglement der Forstkommission (930.411)
Reglement der Forstkommission
Reglement der Forstkommission vom 24. April 1878 (Stand 1. Januar 2009) Erlassen vom Regierungsrate
Art. 1
1 Alljährlich bei der Departementsverteilung wählt der Regierungsrat aus drei Mitgliedern seiner Behörde die Forstkommission. 2 Das erstgewählte Mitglied ist deren Präsident. 3 Gleichzeitig wählt er einen Ersatzmann.
Art. 2
1 Die Forstkommission besammelt sich, so oft es die Dringlichkeit der Ge schäfte und deren pflichtgetreue Sachbeförderung erfordert. 2 Die Forstkommission lässt durch den ihr vom Regierungsrate bestellten Aktuar über ihre Beschlüsse Protokoll führen, die notwendige Korrespon denz besorgen und ihre Akten registrieren und einordnen. 3 Ihre Anträge unterbreitet die Kommission schriftlich, in Beschlussesform, soweit tunlich mit Erwägungen versehen, dem Regierungsrate.
Art. 3
1 Gegenüber dem Regierungsrate ist diese Kommission vorberatende und begutachtende, sowie ausführende und kontrollierende Behörde.
Art. 4
1 Die vom Regierungsrate zu treffenden Wahlen für die Verwaltung des Forstwesens werden auf unverbindlichen Vorschlag der Forstkommission getroffen. 2 Alle Vorschläge haben auf einen Befähigungsausweis und auf genaue Erkundigung über die Charaktereigenschaften des Kandidaten sich zu fussen. OGS 1900, 49