Monitoring Gesetzessammlung

Reglement der Forstkommission (930.411)

CH - OW

Reglement der Forstkommission (930.411)

Reglement der Forstkommission

Reglement der Forstkommission vom 24. April 1878 (Stand 1. Januar 2009) Erlassen vom Regierungsrate

Art. 1

1 Alljährlich bei der Departementsverteilung wählt der Regierungsrat aus drei Mitgliedern seiner Behörde die Forstkommission. 2 Das erstgewählte Mitglied ist deren Präsident. 3 Gleichzeitig wählt er einen Ersatzmann.

Art. 2

1 Die Forstkommission besammelt sich, so oft es die Dringlichkeit der Ge schäfte und deren pflichtgetreue Sachbeförderung erfordert. 2 Die Forstkommission lässt durch den ihr vom Regierungsrate bestellten Aktuar über ihre Beschlüsse Protokoll führen, die notwendige Korrespon denz besorgen und ihre Akten registrieren und einordnen. 3 Ihre Anträge unterbreitet die Kommission schriftlich, in Beschlussesform, soweit tunlich mit Erwägungen versehen, dem Regierungsrate.

Art. 3

1 Gegenüber dem Regierungsrate ist diese Kommission vorberatende und begutachtende, sowie ausführende und kontrollierende Behörde.

Art. 4

1 Die vom Regierungsrate zu treffenden Wahlen für die Verwaltung des Forstwesens werden auf unverbindlichen Vorschlag der Forstkommission getroffen. 2 Alle Vorschläge haben auf einen Befähigungsausweis und auf genaue Erkundigung über die Charaktereigenschaften des Kandidaten sich zu fussen. OGS 1900, 49
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