Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (240.3)
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (240.3)
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 1 I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung
Art. 1
Geltungsbereich
1 Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind.
2 Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schieds- gerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.
Art. 2
Vorbehalt Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder Sicherheitsleistung in Geld verpflichten.
Art. 3
Vollstreckbarkeitsklausel
1 Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Bescheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind.
2 Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde auszustellen. II. Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung
Art. 4
Zuständigkeit und anwendbares Recht
1 Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll.
2 Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkordat angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eigenes Prozessrecht an.
Art. 5
Vollstreckungsgesuch
1 Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen.
2 Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstreckende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Einreichung dieser Urkunden Sicherheitsmassnahmen treffen.
Art. 6
Einreden Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen: