Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (415.332)
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (415.332)
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. De- zember 2000 2 , beschliesst: I. Auftrag der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Art. 1
Kompetenzbereich Ausbildung Der Kompetenzbereich Ausbildung umfasst die Grundausbildungsgänge sowie die Zusatzausbildungen zur Ausweitung der Unterrichtsberechtigung.
Art. 2
Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen
1 Der Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen umfasst insbe- sondere Angebote im Bereich der Berufseinführung, der Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen, der Zusatzausbildungen im Bereich der Schulischen Heilpädagogik sowie der Zusatzausbildungen für Kader- und Spezialfunktionen.
2 Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen in einer Verordnung.
3 Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung/ Zusatzausbildungen werden, soweit es Lehrpersonen aus allen Konkordats- auftrags umschrieben. Eine allfällige Kostenbeteiligung der Teilnehmenden wird im Rahmen des Leistungsauftrags festgelegt. Gegen Abgeltung können die Teilschulen weitere Weiterbildungsangebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
Art. 3
Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen
1 Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen umfasst die berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung sowie die Erbringung von Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträger, Lehrpersonen und Dritte.
2 Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen in einer Verordnung.
3 Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen zugunsten der Bildungsregion Zentral- schweiz werden von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz festgelegt. Darüber hinaus können die Teilschulen gegen entsprechende Abgeltung Angebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
Art. 4
Mobilität Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden sowie die gegenseitige