Vereinbarung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Bereich St... (416.89)
Vereinbarung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Bereich St... (416.89)
Vereinbarung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Bereich Studienberatung
Vereinbarung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Bereich Studienberatung vom 13. Dezember 2011 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren:
Art. 1
Zweck und Begriff 1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Bereich der Studienberatung. 2 Als Studienberatung gilt im Sinne dieser Vereinbarung: 1. die Beratung von Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der drei letzten Gymnasialjahre in allen Fragen der Studienwahl; 2. die Beratung von Studierenden an einer universitären Hochschule in allen Fragen der Studienwahl; 3. die Beratung von Personen, die sich für ein Studium an einer universitären Hochschule interessieren. 3 Es werden folgende Beratungsarten unterschieden: 1. Beratung mit Aktenführung; 2. Kurzberatung ohne Aktenführung.
Art. 2
Auftrag 1 Der Kanton Nidwalden betreibt in Stans eine Berufs und Studienberatungsstelle. Deren Dienstleistungen im Bereich der Studienberatung stehen auch den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Obwalden sowie den ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern der Mittelschulen im Kanton Obwalden zur Verfügung. 2 Neben der Studienberatung erbringt die Berufsund Studienberatung Nidwalden für den Kanton Obwalden die folgenden Dienstleistungen: 1. die Nutzung des Berufsinformationszentrums BIZ des Kantons Nidwalden; 1 Nicht im ABl veröffentlicht