Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (240.2)
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (240.2)
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April 1974, 8./9. November 1974 1 Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 I. Kapitel Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden
Art. 1
Direkter Geschäftsverkehr
1. Die Behörden und Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellte sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Art. 2
Anwendbares Recht Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
Art. 3
Anzeige Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines.
Art. 4
Teilnahme der Parteivertreter Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
Art. 5
Kosten
1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege.