Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (415.33)
Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (415.33)
Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
über die Pädagogische Ho chschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1 I. ALLGEMEINES
Art. 1
Zweck
1 Mit diesem Konkordat begründen die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die Pädagogische Hochschule Zentral- schweiz als Kompetenzzentrum für die Grundausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, für Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bildungsbereich.
2 Mit dem Konkordat regeln die Konkordatskantone die Zuständigkeit für die Diplomierung und Zertifizierung aller Ausbildungen, Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer.
Art. 2
Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist Luzern.
Art. 3
Auftrag der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz erfüllt im Rahmen der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen folgenden Auftrag: Sie a. bildet Lehrerinnen und Lehrer für die Volksschule aus; die Ausbildung ist b. übernimmt Aufgaben im Bereich der Berufseinführung und bietet Weiterbildung und Zusatzausbildungen für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen an; c. kann weitere Ausbildungsaufgaben übernehmen für Berufe, welche dem Lehrberuf nahestehen; d. betreibt berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung; e. unterstützt die Konkordatskantone und die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sowie weitere interessierte Kantone, Schulträger und Bildungsinstitutionen der Zentralschweiz bei der Weiterentwicklung des Bildungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie bei der Zusammenarbeit in Bildungsfragen auf regionaler und schweizerischer Ebene; f. erbringt Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträger, Lehrpersonen und Dritte; g. wirkt mit bei der Qualifizierung und der Weiterbildung der in ihrem Bereich tätigen Dozentinnen und Dozenten und weiterer Bildungs- fachleute.
Art. 4
Teilschulen
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz besteht aus Teilschulen in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug.
2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton selbst oder im Auftrag des Standortkantons von einer privaten Trägerschaft geführt.