Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantonsspitäler von Uri, Obwalden ... (830.2)
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantonsspitäler von Uri, Obwalden ... (830.2)
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantonsspitäler von Uri, Obwalden und Nidwalden
über die Zusammenarbeit der Kantonsspitäler von Uri, Obwalden und Nidwalden vom 23. Oktober 1998 1 Der Regierungsrat des Kantons Uri, und der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden, gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 1978 über das Kantonsspital des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 34 sowie Artikel 76 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 3 des Kantons Obwalden, sowie auf Artikel 28 und 65 der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 1965 und § 8 Absatz 4 der Vollziehungsverordnung vom 27. März 1981 zum Gesetz über das Kantonsspital (Spitalverordnung) des Kantons Nidwalden, vereinbaren was folgt:
Art. 1
Zweck
1 Die Zusammenarbeit zwischen den Kantonsspitälern Uri, Obwalden und Nidwalden bezweckt einen rationellen, effizienten und kostengünstigen Betrieb der jeweiligen Kantonsspitäler und die gemeinsame Bewältigung von Aufgaben, welche sich den drei Kantonen stellen.
2 Es sollen insbesondere gute Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Sicherstellung und Ergänzung der stationären Grundversorgung einerseits und eine Spitalstruktur unter gemeinsamer Führung andererseits
Art. 2
Mittel
1 Die Zusammenarbeit erfolgt namentlich durch: a. gegenseitige Information und Dokumentation in der Spitalversorgung auf der Stufe der Gesundheitsdirektionen, der Spitalkommissionen, der Spitalräte oder der Verwaltungsräte sowie der Spitalleitungen; b. Erbringen von Dienstleistungen zugunsten der jeweils anderen Kantons- spitäler; c. gemeinsame Vereinbarungen zwischen den Vereinbarungskantonen sowie mit anderen Kantonen zur Sicherstellung und Ergänzung der stationären Grundversorgung; d. gemeinsame Fort- und Weiterbildung des Personals der Kantonsspitäler; e. gemeinsame Förderung der Aus- und Weiterbildung in Spitalberufen durch Verträge mit Schulen und das Angebot von Ausbildungs- und Praktikumsplätzen; f. koordiniertes Ausrichten auf eine gemeinsame Führung.
Art. 3
Koordinationskommission Zusammensetzung
1 Zur Institutionalisierung der Zusammenarbeit bestimmen die Kantons- regierungen eine gemeinsame strategische Koordinationskommission. Sie